| Polska (Poland) |
dodano 5.07.2005 r. |
Das polnische Gesundheitssystem
Allgemeine Prinzipien
Kostenlose medizinische Leistungen stehen in Polen den sog. Leistungsempfängern
zu, d.h.:
- Personen, die der allgemeinen Krankenversicherungspflicht unterliegen (Pflicht-
und freiwillige Versicherung),
- Nichtversicherten mit der polnischen Staatsbürgerschaft und dem Wohnsitz
in Polen, die das Einkommenskriterium erfüllen, das in Art. 8 des Gesetzes
vom 12. März 2004 über die Sozialhilfe genannt wird.
Bedingungen für die Gewährung der Leistungen sowie Umfang der zustehenden medizinischen
Versorgung wurde durch das Gesetz vom 27. August 2004 über Leistungen der durch
öffentliche Mittel finanzierten Gesundheitspflege festegelegt (Gesetzblatt Nr.
210, Pos. 2135 mit späteren Änderungen).
Die Leistungsempfänger sind zu kostenlosen Sachleistungen berechtigt, sofern
sie sich bei den Leistungserbringern behandeln lassen, die einen entsprechenden
Vertrag mit dem Nationalen Gesundheitsfonds abgeschlossen haben.
Informationen über Vertragsleistungserbringer sind in der jeweiligen Zweigstelle
des Nationalen Gesundheitsfonds (NFZ) erhältlich. Vor der Praxis ist dann immer
ein Schild mit dem NFZ-Logo zu sehen:
Polnische Institutionen der allgemeinen Krankenversicherung
Als Institution, die für die Sicherstellung der medizinischen Versorgung für
die Leistungsempfänger zuständig ist, fungiert der Nationale Gesundheitsfonds.
Der NFZ finanziert die Gesundheitsleistungen und die Erstattung der Arzneimittel
im Rahmen der bereitgestellten Finanzmittel.
Der NFZ besteht aus:
- Zentrale des NFZ
- 16 Woiwodschafts-Zweigstellen des NFZ entsprechend der territorialen Aufteilung
des Landes.
Die Mehrheit der Zweigstellen hat auch eigene Außenstellen außerhalb den Woiwodschaft-Hauptstädte.
Zur Gewährung der Leistungen der Krankenversicherung sind sowohl öffentliche
und als auch nicht öffentliche Leistungserbringer verpflichtet, die einen Vertag
mit dem NFZ abgeschlossen haben. Zu denen gehören vor allem: Ärzte der Krankenversicherung
(Ärzte, Zahnärzte), öffentliche und nicht öffentliche Gesundheitszentren (Krankenhäuser,
Rettungsdienste, Ambulatorien, Polikliniken, Beratungsstellen usw.), Praxen
(individuelle, individuelle Fachpraxen, Gruppenpraxen).
Zugang zu der notwendigen medizinischen Gesundsheitsleistungen bei vorübergehendem Aufenthalt in Polen
Ein Versicherter aus einem anderen EU- oder EOG - Mitgliedstaat, der sich vorübergehend
in Polen aufhält, kann die Gesundheitsleistungen zu denselben Bedingungen wie
ein Leistungsempfänger in Anspruch nehmen. Während eines vorübergehenden Aufenthalts
in Polen stehen ihm folgende Sachleistungen zu:
- Ärztliche Grundversorgung,
- Ambulante Fachversorgung,
- Krankenhausbehandlung,
- zahnärztliche Behandlung,
- Rettungsdienst und Krankentransport.
Im Erkrankungsfall kann der Versicherte aus einem anderen Mitgliedstaat Sachleistungen
kostenlos erhalten, wenn er die Europäische Krankenversicherungskarte bzw. die
provisorische Ersatzbescheinigung vorlegt. Mit diesen Dokumenten soll er sich
an einen Leistungserbringer wenden, der einen Vertrag mit dem NFZ abgeschossen
hat. Wenn der Patient einen Privatarzt aufsucht (ohne Vertrag mit dem NFZ),
muss er alle Kosten privat bezahlen. Auch wenn er den Anspruchsausweis nicht
vorlegen kann, gehen die Kosten voll zu seinen Lasten.
In jedem Fall fordern die Leistungserbringern und Apotheker eine Kopie der Europäischen
Krankenversicherungskarte oder der provisorischen Ersatzbescheinigung an.
Die Leistungserbringer sind verpflichtet, die Leistungen möglichst schnell
zu gewähren, sowie Wartelisten zu führen. Bei Unfall, plötzlicher Erkrankung,
Verletzung, Vergiftung, lebensbedrohlichem Gesundheitszustand sowie Entbindung
wird die medizinische Hilfe unverzüglich geleistet.
Versicherter aus einem anderen Mitgliedstaat kann sich direkt an einen Allgemeinmediziner
oder Zahnarzt wenden. Bei ambulanter Fachbehandlung ist jedoch eine entsprechende
Überweisung von einem Arzt der Krankenversicherung und bei Krankenhausbehandlung
- Überweisung von beliebigen Arzt (nicht unbedingt von einem Arzt der Krankenversicherung)
notwendig. Im Notfall wird man auch ohne Überweisung im Krankenhaus, vom Facharzt,
oder durch die Rettungsdienst behandelt und im Gebiet der Republik Polen transportiert.
Gemäß den EU-Vorschriften haben Versicherte aus einem anderen Mitgliedstaat,
die sich vorübergehend in Polen aufhalten, Anspruch auf Sachleistungen, die
sich während ihres Aufenthaltes als medizinisch notwendig erweisen, wobei die
Art der Leistungen und die voraussichtliche Aufenthaltsdauer zu berücksichtigen
ist.
Ärztliche Grundversorgung
Ein Versicherter aus einem anderen Mitgliedstaat erhält gegen Vorlage der Europäischen
Krankenversicherungskarte oder der provisorischen Ersatzbescheinigung kostenlose
medizinische Grundleistungen, sofern diese bei einem Arzt in Anspruch genommen
werden, der einen Vertrag mit dem NFZ abgeschlossen hat.
Die medizinische Grundversorgung umfasst Behandlung und Beratung vom Allgemeinmediziner.
Der Arzt kann dem Patienten Laboruntersuchungen verordnen, um die erste Diagnose
zu bestätigen. Die Untersuchungen können dann als Grundlage für die Überweisung
zum Facharzt bzw. Einweisung ins Krankenhaus dienen.
Sprechstunden in Polikliniken: Montag - Freitag von 8.00 bis 18.00. Nach 18
Uhr. Am Samstag, Sonntag und an Feiertagen kann man 24-stündige Hilfe in diesen
Stellen erhalten, die einen Vertrag über solche Leistungen abgeschlossen haben.
Die Hilfe umfasst ambulante Behandlung sowie Hausbesuche bei schlechtem Gesundheitszustand
des Patienten. Anschriften und Telefonnummern der Stellen mit 24h-Service sind
in Polikliniken der medizinischen Grundversorgung erhältlich.
Ambulante Fachversorgung
Ein Versicherter aus einem anderen Mitgliedstaat erhält gegen Vorlage der Europäischen
Krankenversicherungskarte oder der provisorischen Ersatzbescheinigung kostenlose
ambulante Fachversorgung, sofern diese bei einem Arzt in Anspruch genommen werden,
der einen Vertrag mit dem NFZ abgeschlossen hat.
Ist die Behandlung bei einem Facharzt erforderlich, benötigt man eine entsprechenden
Überweisung von einem Arzt der Krankenversicherung. Folgende Fachärzte können
jedoch ohne Überweisung aufgesucht werden:
- Gynäkologen und Geburtshelfer,
- Zahnärzte,
- Hautärzte,
- Fachärzte für Geschlechtskrankheiten,
- Onkologen,
- Augenärzte,
- Psychiater.
Folgende Patientengruppen brauchen auch keine Überweisung:
- Tuberkulosenkranke,
- HIV-Infizierte,
- Kriegsbeschädigte und Repressionierte,
- Alkohol- und Rauschmittelsüchtige, Abhängige von psychoaktiven Mitteln -
im Rahmen der Entzugbehandlung.
Auch bei Unfall, plötzlicher Erkrankung, Verletzung, Vergiftung, lebensbedrohlichem
Gesundheitszustand sowie Entbindung wird die medizinische Hilfe unverzüglich
geleistet.
Zahnärztliche Behandlung
Die meisten zahnärztlichen Leistungen, die bei Vertragszahnärzten in Anspruch
genommen werden, gehen voll zu Lasten des Leistungsempfängers. Gegen Vorlage
der Europäischen Krankenversicherungskarte oder der Ersatzbescheinigung bekommt
der Versicherte aus einem anderen Mitgliedstaat kostenlos nur einfache Grundversorgung,
die als Leistung der Krankenversicherung in der Verordnung des Gesundheitsministers
vom 24. November 2004 festgelegt wurde (Gesetzblatt Nr. 261, Pos. 2601). Die
gesetzliche Leistungsliste ist in jeder Zahnarztpraxis erhältlich. Alle darüber
hinausgehende Behandlungen und Materialien werden dem Patienten privat in Rechnung
gestellt.
Krankenhausbehandlung
Wenn stationäre Behandlung im Krankenhaus erforderlich wird, ist die entsprechende
Überweisung vorzulegen.
Bei Unfall, plötzlicher Erkrankung, Verletzung, Vergiftung, lebensbedrohlichem
Gesundheitszustand sowie Entbindung wird die medizinische Hilfe ohne Überweisung
geleistet .
Gegen Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte oder der Ersatzbescheinigung
bekommt der Versicherte aus einem anderen Mitgliedstaat unentgeltliche Leistungen
der Krankenversicherung, sofern das Krankenhaus einen Vertrag mit dem NFZ abgeschlossen
hat. Im Krankenhaus erhält der Patient alle Behandlungen, Untersuchungen und
Medikamente kostenlos.
Rettungsdienst und Krankentransport
Bei Unfall, plötzlicher Erkrankung, Verletzung, lebensbedrohlichem Gesundheitszustand
sowie Entbindung ist der Versicherte aus einem anderen Mitgliedstaat berechtigt,
kostenlose Leistungen der Rettungsdienst und den Krankentransport in Anspruch
zu nehmen, sofern er die Krankenversicherungskarte oder die Ersatzbescheinigung
vorliegt. Der Rettungsdienst ist über die Rufnummern 999 oder 112 zu erreichen.
Der Kranke kann sich auch direkt an ein Krankenhaus wenden, insbesondere an
die Notfallstation (Szpitalny Oddzia³ Ratunkowy - SOR).
Medikamente und Hilfsmittel
Versorgung mit Medikamenten oder Hilfsmitteln erfolgt mittels eines Rezeptes,
das nur ein Arzt der Krankenversicherung oder ein Arzt ausschreiben kann, der
einen Vertrag über Ausstellung der Rezepte mit dem NFZ abgeschlossen hat. Das
Rezept kann man in jeder Apotheke gegen Vorlage der Anspruchsbescheinigung einlösen.
Folgende Zuzahlungen sind bei den Rezeptarzneimittel vorgesehen:
- Pauschalbetrag - bei Grundarzneimitteln - 3,20 PLN und Rezepturarzneimitteln
- 5 PLN;
- 30% oder 50% Beteiligung des Patienten (bei ergänzenden Arzneimitteln);
- vollständige Kostenübernahme - bei Arzneimitteln, die im Verzeichnis der
erstattungsfähigen Arzneimittel nicht berücksichtigt sind.
Polnische Institutionen, die an der Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit
im Bereich der Sachleistungen beteiligt sind:
- Zuständige Behörde - Minister für Gesundheit
- Verbindungsstelle - Zentrale des Nationalen Gesundheisfonds
- Zuständige Träger - Nationaler Gesundheitsfonds, der durch 16 Woiwodschaft-Zweigstellen
agiert.
Inanspruchnahme der Leistungen auf der Grundlage des E 112
Nach Vereinbarung der Bedingungen und des Termins einer Leistungsausführung mit dem polnischen Leistungserbringer, sollte eine Kopie des Vordruckes E 112 in der zuständigen für den Sitz des Leistungserbringers
Woiwodschaftszweigstelle des NFZ vorgelegt werden.
Anschrift der Verbindungsstelle:
Departament Wspó³pracy Miêdzynarodowej - Centrala Narodowego Funduszu Zdrowia
Department für Internationale Zusammenarbeit - Zentrale des Nationalen Gesundheitsfonds
ul. Grójecka 186
02-390 Warszawa,
Tel. 0048 /22/ 572 62 68, Fax 0048 /22/ 572 63 19, E- Mail: ca17@nfz.gov.pl
Anschriften der zuständigen Träger:
1. Dolno¶l±ski Oddzia³ Wojewódzki NFZ
ul. Joannitów 6
50-252 Wroc³aw, Tel. (71) 79 79 131; Fax (71) 79 79 129, E- Mail: wf01@nfz.gov.pl
2. Kujawsko-Pomorski Oddzia³ Wojewódzki NFZ
ul. Mickiewicza 15
85-071 Bydgoszcz, Tel. (52) 325 27 04; Fax (52) 325 28 68, E- Mail: wf02@nfz.gov.pl
3. Lubelski Oddzia³ Wojewódzki NFZ
ul. Szkolna 16
20-124 Lublin, Tel. (81) 748 36 57 wew. 173; Fax (81) 748 36 57 wew. 165, E-
Mail: wf03@nfz.gov.pl
4. Lubuski Oddzia³ Wojewódzki NFZ
ul. Podgórna 9B
65-057 Zielona Góra, Tel. (68) 328 77 77; Fax (68) 328 77 53, E- Mail: wf04@nfz.gov.pl
5. £ódzki Oddzia³ Wojewódzki NFZ
ul. Kopciñskiego 58
90-032 £ód¼, Tel. (42) 677 49 40; Fax (42) 677 49 12, E- Mail: wf05@nfz.gov.pl
6. Ma³opolski Oddzia³ Wojewódzki NFZ
ul. Ciemna 6
31-053 Kraków, Tel. (12) 29 88 386; Fax (12) 29 88 318, E- Mail: wf06@nfz.gov.pl
7. Mazowiecki Oddzia³ Wojewódzki NFZ
ul. Cha³ubiñskiego 8
00-613 Warszawa, Tel. (22) 582 84 40, E- Mail: wf07@nfz.gov.pl
8. Opolski Oddzia³ Wojewódzki NFZ
ul. G³ogowska 37
43-315 Opole, Tel. (77) 402 01 02; Fax (77) 402 01 01, E- Mail: wf08@nfz.gov.pl
9. Podkarpacki Oddzia³ Wojewódzki NFZ
ul. Zamkowa 8
35-032 Rzeszów, Tel. (17) 860 41 02; Fax (17) 860 42 28, E- Mail: wf09@nfz.gov.pl
10. Podlaski Oddzia³ Wojewódzki NFZ
ul. Pa³acowa 3
15-042 Bia³ystok, Tel. (85) 745 95 31, Fax (85) 745 95 39, E- Mail: wf10@nfz.gov.pl
11. Pomorski Oddzia³ Wojewódzki NFZ
ul. Podwale Staromiejskie 69
80-844 Gdañsk, Tel. (58) 321 86 26, Fax (58) 321 85 15, E- Mail: wf11@nfz.gov.pl
12. ¦l±ski Oddzia³ Wojewódzki NFZ
ul. Kossutha 13
40-844 Katowice, Tel. (32) 735 19 00, Fax (32) 735 17 29, E- Mail: wf12@nfz.gov.pl
13. ¦wiêtokrzyski Oddzia³ Wojewódzki NFZ
ul. Jana Paw³a II 9
25-025 Kielce, Tel. (41) 36 46 100; Fax (41) 34 30 490, E- Mail: wf13@nfz.gov.pl
14. Warmiñsko-Mazurski Oddzia³ Wojewódzki NFZ
ul. ¯o³nierska 16
10-561 Olsztyn, Tel.(89) 539 19 27, Fax (89) 533 96 70, E- Mail: wf14@nfz.gov.pl
15. Wielkopolski Oddzia³ Wojewódzki NFZ
ul. Grunwaldzka 158
60-309 Poznañ, Tel. (61) 850 61 37, Fax (61) 850 61 02, E- Mail: wf15@nfz.gov.pl
16. Zachodniopomorski Oddzia³ Wojewódzki NFZ
ul. Arkoñska 45
71-470 Szczecin, Tel. (91) 425 10 00, Fax (91) 425 11 88, E- Mail: wf16@nfz.gov.pl
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